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   BFH, 29.10.1975 - I R 47/74   

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BFH, 29.10.1975 - I R 47/74 (https://dejure.org/1975,981)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1975 - I R 47/74 (https://dejure.org/1975,981)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - I R 47/74 (https://dejure.org/1975,981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 239
  • DB 1976, 417
  • BStBl II 1976, 212
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.01.1952 - I 103/51 U

    Antrag auf Änderung einer Bilanz bei Erhöhung des Gewinns gegenüber der

    Auszug aus BFH, 29.10.1975 - I R 47/74
    a) Nach dem Urteil des BFH vom 29. Januar 1952 I 103/51 U (BFHE 56, 137, BStBl III 1952, 57) ist einem Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung im allgemeinen dann zu entsprechen, wenn sich die Grundlage, auf der ein gesetzlich gewährtes Bewertungswahlrecht ausgeübt worden ist, erheblich verändert hat, so z. B. wenn der Gewinn gegenüber der Erklärung bei der Einkommensteuerveranlagung wesentlich erhöht wurde.
  • BFH, 22.11.1962 - IV 323/59 U

    Entnahme eines nicht betrieblich genutzten Grundstücksteils durch einen

    Auszug aus BFH, 29.10.1975 - I R 47/74
    In der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung ist dieser Gedanke indes dahin eingeschränkt worden, daß die Zustimmung grundsätzlich stets dann zu erteilen ist, wenn der Steuerpflichtige beachtliche, d. h. triftige Gründe für die Bilanzänderung dargetan hat, das Verhalten des Steuerpflichtigen mithin nicht willkürlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 1961 IV 343/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 307; vom 22. November 1962 IV 323/59 U, BFHE 76, 640, BStBl III 1963, 234), es sei denn, daß die Bilanzänderung trotz Vorliegens solcher Gründe wegen der besonderen Umstände des Falles gegen Treu und Glauben verstößt, z. B. weil das Recht auf Bilanzänderung wegen verspäteter Geltendmachung als verwirkt angesehen werden muß (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1953 I 147/52 U, BFHE 57, 354, BStBl III 1953, 140).
  • BFH, 23.03.1953 - I 147/52 U

    Verwirkung im Steuerrecht - Zulässigkeit der Änderung von Ansätzen in der

    Auszug aus BFH, 29.10.1975 - I R 47/74
    In der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung ist dieser Gedanke indes dahin eingeschränkt worden, daß die Zustimmung grundsätzlich stets dann zu erteilen ist, wenn der Steuerpflichtige beachtliche, d. h. triftige Gründe für die Bilanzänderung dargetan hat, das Verhalten des Steuerpflichtigen mithin nicht willkürlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 1961 IV 343/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 307; vom 22. November 1962 IV 323/59 U, BFHE 76, 640, BStBl III 1963, 234), es sei denn, daß die Bilanzänderung trotz Vorliegens solcher Gründe wegen der besonderen Umstände des Falles gegen Treu und Glauben verstößt, z. B. weil das Recht auf Bilanzänderung wegen verspäteter Geltendmachung als verwirkt angesehen werden muß (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1953 I 147/52 U, BFHE 57, 354, BStBl III 1953, 140).
  • BFH, 12.10.1961 - IV 343/59
    Auszug aus BFH, 29.10.1975 - I R 47/74
    In der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung ist dieser Gedanke indes dahin eingeschränkt worden, daß die Zustimmung grundsätzlich stets dann zu erteilen ist, wenn der Steuerpflichtige beachtliche, d. h. triftige Gründe für die Bilanzänderung dargetan hat, das Verhalten des Steuerpflichtigen mithin nicht willkürlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 1961 IV 343/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 307; vom 22. November 1962 IV 323/59 U, BFHE 76, 640, BStBl III 1963, 234), es sei denn, daß die Bilanzänderung trotz Vorliegens solcher Gründe wegen der besonderen Umstände des Falles gegen Treu und Glauben verstößt, z. B. weil das Recht auf Bilanzänderung wegen verspäteter Geltendmachung als verwirkt angesehen werden muß (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1953 I 147/52 U, BFHE 57, 354, BStBl III 1953, 140).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 110/87

    Keine Bilanzänderung für Zwecke der Gewerbesteuer nach Bestandskraft der

    Jedenfalls ist es zulässig, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung mit der Klage gegen den Gewerbesteuermeßbescheid geltend zu machen, dem die nicht geänderte Bilanz zugrunde liegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1975 I R 47/74, BFHE 117, 239, BStBl II 1976, 212, unter 1.).

    Eine Bilanz kann auch in der Weise geändert werden, daß sich der Gewinn erhöht (Urteil in BFHE 117, 239, BStBl II 1976, 212).

  • FG Baden-Württemberg, 04.03.2004 - 6 K 103/99

    Antrag auf Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.: Zulässigkeit eines

    Die Bilanz kann auch in der Weise geändert werden, dass sich der Gewinn erhöht (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1975 I R 47/74, BStBl II 1976, 212).
  • BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75

    Zur Zustimmung zur Bilanzänderung bei buchführenden Land- und Forstwirten

    Der erkennende Senat kann offenlassen, ob, wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 I R 47/74 (BFHE 117, 239, BStBl II 1974, 212) ausführt, die Rechtsprechung des BFH in einer Weiterentwicklung des Urteils I 103/51 U den Ermessensspielraum des FA bei seiner Entscheidung nach § 4 Abs. 2 EStG weiter eingeengt hat, und zwar dahin, daß die Zustimmung stets dann zu erteilen ist, wenn der Steuerpflichtige triftige Gründe für die Bilanzänderung dargetan hat und das Verhalten des Steuerpflichtigen mithin nicht willkürlich ist.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.1998 - 1 K 224/97

    Änderung der Gewinnermittlung; Berichtigung von Steuerbescheiden als

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